§ 1 Name, Gründungsjahr, Sitz, Rechtsnatur
Der Verein führt den Namen „Hundeplatz Ronneburg e.V.“ Er wurde am 17.06.1996 gegründet und hat seinen
Sitz in 07580 Ronneburg. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gera unter der Vereinsregister
Nr. VR924 eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder
erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Ziele
a) Sozialisierung des Hundes
b) Artgerechte Haltung und Umgang im Sinne des Tierschutzgesetzes
c) Beschäftigung mit dem Hund
d) Förderung und Ausübung des Hundesports
e) Förderung des Vereinslebens
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Durchführung regelmäßiger Trainingstage und Übungsstunden
- Errichtung und Instandhaltung von Übungsplätzen und Sportgeräten
- Aufklärung über artgerechte Aufzucht und Haltung von Hunden, Förderung ihrer kynologischen Anlagen, sowie Hilfestellung bei Problemen
- Stärkung der Freundschaft und des Zusammenhaltes unter den Mitgliedern ohne Ausgrenzungen
- Pflege und Ausübung des Hundesports zum Zwecke sinnvoller Freizeitbeschäftigung mit den Hunden
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder im Sinne § 3 sind:
-Ordentliche Mitglieder
Mitglied im Verein kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Satzung, sowie Platzordnung vorbehaltlos anerkennt, keine eigenwirtschaftlichen Ziele verfolgt und gemeinnützig im Sinne des Vereins tätig ist. Mitgliedschaft für Personen unter 18 Jahre setzt eine schriftliche Zustimmung des (der) Erziehungsberechtigten voraus.
-Gastmitglieder
Gastmitglieder können solche Personen werden, die die Leistungen des Vereins nicht in vollem Umfang in Anspruch nehmen wollen. Die Teilnahme an Ausbildungsstunden erfolgt gegen ein Entgelt von 10€ und ist vertraglich festzuhalten. Für Gastmitglieder entfallen die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und die zu leistenden Arbeitsstunden.
-Fördermitglieder
Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern. Förderer unterstützen die Arbeit des Vereins durch finanzielle und andere Zuwendungen. Sie haben keinen Mitgliedsstatus. Der Vorstand bestätigt den Beitritt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle ordentlichen, volljährigen Mitglieder des Vereins haben das volle Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes ordentliche Mitglied ist dazu berechtigt, dem Vorstand, dem erweiterten Vorstand oder der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie haben das Recht auf die kostenlose Teilnahme an der Ausbildung, die freie Nutzung der Trainingsgeräte und die Nutzung des Platzes außerhalb der Ausbildungszeiten, sowie die Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins. Alle ordentlichen Mitglieder sind dazu verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag bis zum angegebenen Stichtag rechtzeitig
zu entrichten. Weiterhin ist jedes ordentliche, volljährige Mitglied dazu verpflichtet im Verein 10 Arbeitsstunden im laufenden Geschäftsjahr zu leisten. Jede nicht geleistete Arbeitsstunde wird dem Mitglied in Rechnung gestellt. Der aktuelle Stundensatz ist der gültigen Beitragsordnung zu entnehmen. Ausbilder, Vorstandsmitglieder und Mitglieder des erweiterten Vostands sind von den zu leistenden Arbeitsstunden befreit.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Aufnahmeanträge sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Bei jugendlichen Antragsstellern ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Gründe für etwaige Ablehnung müssen nicht bekannt gegeben werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
a) mit dem Tod
b) durch freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende.
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz mehrmaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Zwischen erster und zweiter Mahnung ist eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
2d) durch Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer vierzehntägigen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 7 Beiträge und Gebühren
Beiträge und Gebühren sind der Beitragsordnung des Vereins zu entnehmen. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 31.03. des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Bei Aufnahme eines Mitgliedes sind der Beitrag und die einmalige Aufnahmegebühr innerhalb eines Monats nach Eintrittsdatum zu entrichten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft
bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe im Sinne § 8 sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Kassenprüfer
c) der Vorstand
d) erweiterter Vorstand
a) die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche, volljährige Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmenrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1.Quartal, hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins laut §§ 36, 40 BGB es erfordert oder 1/10 der Vereinsmitglieder laut §§ 37 Abs. 1, 40 BGB es verlangen. Die Mitgliederversammlung ist durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Beschlussfassung kann in geheimer Wahl erfolgen, wenn ein Mitglied dies vor der Beschlussfassung beantragt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine zweite Abstimmung. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Satzungsänderungen bedürfen ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer zu fertigen, das von einem Vorstandsmitglied, Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Zu protokollieren sind Ort und Zeit der Versammlung, Teilnehmer, Tagesordnungspunkte, Abstimmungsart und die jeweiligen
Ergebnisse. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des erweiterten Vorstands, der Kassenprüfer
2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands
3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung , Vereinsauflösung, Vereinsordnungen, Richtlinien, Beschwerden gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen, Berufung gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstands In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung
Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
b) Kassenprüfer
In der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer (nicht zwingend Vereinsmitglieder) ernannt. Sie überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben, sondern auf die Richtigkeit der Vorgänge. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
c) der Vorstand
Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
1. Führung der laufenden Geschäfte
2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung
3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
4. Vorbereitung eines Jahresberichtes und der Jahresplanung
5. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
b) erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem:
– Schriftführer
– Leiter für Öffentlichkeitsarbeit
– Ausbildungsleiter
– Platzwart/ Gerätewart
– Mitgliedervertreter
Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, hierbei ist eine Personalunion unzulässig.
§ 9 Amtsdauer des Vorstands, des erweiterten Vorstands, der Kassenprüfer
Der Vorstand, erweiterte Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Mitglied des Vorstands, erweiterten Vorstands, der Kassenprüfung ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder (außer Kassenprüfer). Scheidet eins der gewählten Mitglieder während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmenberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.
Ronneburg, 25.04.2014